Juristisches Lexikon

Beliehener

... ist eine Privatperson, der Befugnisse der Verwaltung übertragen worden sind. Mit diesen Befugnissen dürfen u.a. öffentlich Aufgaben erfüllt werden. Ein Beliehener kann nicht nur eine natürliche Privatperson sein, sonder auch eine juristische, d.h. auch Vereine oder eine GmbH. Die Übertragung der Hoheitsbefugnisse erfolgt durch Gesetze oder durch einen Verwaltungsakt. Der Beliehene muss immer in seinem eigenen Namen handeln.
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