Juristisches Lexikon

Begründung

... des Verwaltungsakts ist grundsätzlich vorgeschrieben bei schriftlichen oder schriftlich bestätigten Verwaltungsakten. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Vgl. § 36 VwVfG.
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