Beamte (auf Probe)
... sind diejenigen Beamten, die zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine hauptberufliche Probezeit in einem Bewährungsdienstverhältnis zurückzulegen haben. Vgl. § 5 Abs.1 S.1 Nr.3 BRRG, § 5 Abs.1 Nr.2 BBG.