Juristisches Lexikon

Beamte (auf Probe)

... sind diejenigen Beamten, die zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine hauptberufliche Probezeit in einem Bewährungsdienstverhältnis zurückzulegen haben. Vgl. § 5 Abs.1 S.1 Nr.3 BRRG, § 5 Abs.1 Nr.2 BBG.
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