Juristisches Lexikon

Beamte (auf Lebenszeit)

... sind die Beamten, deren Grundverhältnis eine hauptberufliche und auf die Dauer der Dienstfähigkeit erstreckte Bindung an ihren Dienstherrn vorsieht. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Vgl. § 3 Abs.1 S.2 BRRG.
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