Juristisches Lexikon

Austauschpfändung

... liegt vor, wenn der Gläubiger dem Schuldner für eine höherwertige unpfändbare Sache ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag überlässt, damit die höherwertige Sache gepfändet und verwertet werden kann. Vgl. § 811a,b ZPO.
<<   AussperrungAustauschvertrag   >>