Juristisches Lexikon

Auseinandersetzung

... ist ein Verfahren, bei dem eine Gemeinde oder eine Gesellschaft, um das Vermögen der Personenmehrheit an die Mitglieder auszuschütten, aufgelöst wird. Nach §§ 752, 753 BGB erfolgt sie grundsätzlich durch Teilen in Natur oder durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands und Teilung des Erlöses. Sonderregelungen gelten für die Auseinandersetzung einer Gesellschaft (§ 731 ff. BGB), einer Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB), und einer Gütergemeinschaft (§§ 1474 ff. BGB).
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