Juristisches Lexikon

Augenschein

... sind alle sinnlich wahrzunehmenden Aspekte anzusehen, durch die eine Sache oder ein Sachverhalt geprüft werden kann (z.B. durch Sehen, Riechen, Hören). Den Augenschein kennt jede Verfahrensordnung (vgl. z.B. §§ 371, 372 ZPO, § 86 StPO, § 96 Abs.1 VwGO), ferner das Verwaltungsverfahrensrecht (§ 26 VwVfG).
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