Juristisches Lexikon

Auftrag

... ist ein Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, das ihm vom Auftraggeber übertragene Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB). Vom Dienst- und Werkvertrag unterscheidet sich der Auftrag durch seine Unentgeltlichkeit.
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