Juristisches Lexikon
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Auflage
Im Verwaltungsrecht ist es eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt wird mit der Bestimmung verbunden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs.2 Nr.4 VwVfG).
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