Juristisches Lexikon

Aufklärungspflicht

... der Verwaltungsbehörde besteht im Verwaltungsverfahren nach § 25 VwVfG. Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Ferner hat die Behörde, soweit erforderlich, Auskunft über die Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen.
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