Aufgebotseinrede
... steht dem Erben nach § 2015 BGB zu. Er kann die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens verweigern, wenn er innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft Antrag auf Erlass des Aufgebots des Aufgebots der Nachlassgläubiger gestellt hat.