Juristisches Lexikon

Anschluss- und Benutzungszwang

... ist die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer (gemeindlichen) öffentlichen Einrichtung. Der Anschlusszwang hat zum Inhalt, dass jeder, für dessen Grundstück das Gebot des Anschlusszwangs besteht, die zur Herstellung des Anschlusses notwendigen Vorrichtungen auf seine Kosten treffen muss. Der Benutzungszwang verpflichtet darüber hinaus zur Benutzung der Einrichtung und verbietet zugleich die Benutzung anderer, ähnlicher Einrichtungen.
<<   AnscheinsvollmachtAnstalt des Öffentlichen Rechts   >>