Juristisches Lexikon

Amtsträger

... ist nach § 11 StGB in einem öffentlich-rechtlichen Amt tätig, wie Beamte, Richter, Personen im öffentlichen Arbeitsverhältnis und auch Personen im öffentlchem Dienst, die Aufgaben in der Verwaltung durchführen. Im Allgemeinen gibt es keinen Unterschied ob die Tätigkeit ehrenamtlich oder hauptamtlich durchgeführt wird.
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