Juristisches Lexikon

Allgemeinverbindlichkeit

Durch diese erfassen die Normen eines Tarifvertrages auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein Tarifvertrag kann vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Zusammenwirken mit einem von den Tarifvertragsparteien paritätisch besetzten Ausschuss für allgemeinverbindlich erklärt werden (vgl. im einzelnen § 5 TVG).
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