Juristisches Lexikon

Aliud

... bezeichnet im Allgemeinen die Andersartigkeit einer Sache im Verhältnis zu einer Anderen. Im Vertragsrecht bezeichnet man mit Aliud eine falsche Sache, die zur Erfüllung geeignet ist. Im Kaufvertrag steht die Erfüllung mit Aliud (=Falschlieferung), dem Sachmangel gleich. ( gemäß §434 Abs. 3)
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