Juristisches Lexikon

Aktiengesellschaft

... ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 1 AktG). Sie ist stets Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht (§ 3 AktG). Die Aktiengesellschaft ist Kapitalgesellschaft und Kaufmann kraft ihrer Rechtsform nach § 6 HGB. Das Grundkapital einer Gesellschaft liegt bei 100 000 EUR. Organe dieser sind: Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand.
<<   AktieAktionär   >>