Juristisches Lexikon

Absonderung

... ist die gesonderte Befriedigung des Gläubigers aus einzelnen Gegenständen der Konkursmasse ausserhalb des Konkursverfahrens (§ 4 KO). Die § 47 ff. KO führen die einzelnen Rechte auf, aufgrund derer gesonderte Befriedigung erlangt werden kann. Von besonderer Bedeutung sind die Hypothek, die Grundschuld, das Pfandrecht und die Sicherungsübereignung.
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