Juristisches Lexikon

culpa in contrahendo c.i.c.

Verschulden bei Vertragsschluss. Diese Rechtsfigur versucht in den Fällen eine sinnvolle Lösung zu finden, in denen bei Abschluss des Vertrages etwas schiefgegangen ist. Die c.i.c. ist im Gesetz nicht geregelt, mittlerweile aber gewohnheitsmäßig anerkannt. In einem berühmten Beispielfall für die Anwendung der c.i.c. ging ein Mann in ein Warenhaus und wurde durch eine falsch aufgestellte Linoleumrolle verletzt. Ansprüche aus einem Vertrag kamen nicht in Betracht, da der Mann nichts kaufen wollte. Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind unbefriedigend, weil sich der Unternehmer unter Umständen der Haftung entziehen kann. Ein ähnliches Institut ist die Positive Vertragsverletzung.
<<   contra legem Darlehen   >>