Juristisches Lexikon

Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag kann als privatrechtlicher Vertrag nur zwischen tariffähigen Parteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden) geschlossen werden. Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln. Tarifverträge bedürfen der Schriftform. Abweichende Vereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag sind nur zulässig, wenn dies der Tarifvertrag gestattet oder sie den Arbeitnehmer begünstigen (sog. Günstigkeitsprinzip). Persönliche Geltung (also Tarifbindung) hat der Tarifvertrag normalerweise nur zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Es kann aber auch seine Allgemeinverbindlichkeit herbeigeführt werden, die Rechtsnormen des Tarifvertrages wirken dann unmittelbar und zwingend zwischen den in ihm beschriebenen Tarifgebundenen und damit wie ein Gesetz ? also v.a. auch dann, wenn die Vertragsparteien hiervon nichts wisse n.
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