Juristisches Lexikon

Sittenwidrigkeit

...ist eine Generalklausel im deutschen Zivilrecht. Wenn ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, so gilt es als von Anfang an nichtig. Sittenwidrig ist das Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" heran.
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