Juristisches Lexikon

Selbstbindung der Verwaltung

... ist die Einschränkung der Verwaltung im Ermessensspielraum Die Verwaltung darf nicht ohne sachlichen Grund von ständiger Verwaltungspraxis abweichen. Hinsichtlich ihrer Entscheidungen sind sie dem Gleichheitssatz unterworfen: gleiche Sachverhalte müssen auch gleich behandelt werden. Weicht die Verwaltung im Einzelfall von der ständigen Praxis ohne sachlichen Grund ab, so liegt ein Verstoß gegen die Selbstbindung der Verwaltung vor, gegen den der Betroffene gerichtlich vorgehen kann.
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