Juristisches Lexikon

Schulträger

... bezeichnet diejenige Körperschaft, die das Schulgebäude errichtet und unterhält und für die Ausstattung mit sächlichen Mitteln zuständig ist. Die kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Kreise) sind Schulträger der Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Sonderschulen.
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