Juristisches Lexikon

Schuldzinsen

... können aufgrund eines Vertrages (z.B. Darlehensvertrag) oder unmittelbar kraft Gesetzes entstehen. So ist im Falle des Verzugs des Schuldners eine Geldschuld während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen (§ 288 BGB). Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist (§ 291 BGB).
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