Juristisches Lexikon

Schmuggel

... bezeichnet die Tatbestände der Zollhinterziehung und des Bannbruchs. Bannbruch ist die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen ohne ordnungsgemässe Gestellung. Wer gewerbsmässig Eingangsabgaben hinterzieht oder gewerbsmässig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Vgl. §§ 372, 373 Abgabenordnung.
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