Juristisches Lexikon

Schlußverkauf

... ist eine zulässige Sonderveranstaltung, bei der für die Dauer von 12 Werktagen beginnend am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren oder Sportartikel zum Verkauf gestellt werden. Vgl. § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
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