Juristisches Lexikon

Schiffer

... ist der Führer eines Schiffes. Er ist verpflichtet, bei allen Dienstvorrichtungen namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Kapitäns anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstehenden Schaden. Diese Haftung besteht nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden und der Schiffsbesatzung. Vgl. §§ 511 ff. Handelsgesetzbuch.
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