Schiedsspruch
... schliesst ein schiedsrichterliches Verfahren ab. Mit ihm wird über die streitige Privatsache endgültig entscheiden. Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben; eine Ausfertigung ist den Parteien zuzustellen. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Vgl. §§ 1037 ff. Zivilprozessordnung.