Juristisches Lexikon

Schiedsspruch

... schliesst ein schiedsrichterliches Verfahren ab. Mit ihm wird über die streitige Privatsache endgültig entscheiden. Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben; eine Ausfertigung ist den Parteien zuzustellen. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Vgl. §§ 1037 ff. Zivilprozessordnung.
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