Juristisches Lexikon

Schatz

... ist eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wird ein Schatz entdeckt oder infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte vom Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. Vgl. § 984 BGB.
<<   SchattenhaushaltSchatzanweisung   >>