Juristisches Lexikon

Schafe

... sind nicht pfändbar, wenn sie für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind. Vgl. § 811 Nr. 3 Zivilprozessordnung.
<<   Schadstoffausstoß (Geringer)Schalldämpfer   >>