Juristisches Lexikon

Sammelstraßen

... sind öffentliche Strassen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschliessung der Baugebiete notwendig sind. Für solche Strassen erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands einen Erschliessungsbeitrag. Vgl. § 127 Baugesetzbuch.
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