Juristisches Lexikon

Säumnis

Im Zivilprozeß liegt vor, wenn eine ordnungsgemäss geladene Partei zum Verhandlungstermin nicht erscheint. Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abgewiesen sei. Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers an zugestanden anzunehmen. Vgl. §§ 330, 331 Zivilprozessordnung.
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