Juristisches Lexikon

Rotes Versicherungskennzeichen

Probefahrten und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen, dürfen mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Vgl. § 29g Strassenverkehrszulassungsordnung.
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