Rotes Versicherungskennzeichen
Probefahrten und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen, dürfen mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Vgl. § 29g Strassenverkehrszulassungsordnung.