Juristisches Lexikon

Reue (Tätige)

... ist im Strafrecht der Rücktritt vom beendigten Versuch. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
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