Residenzpflicht
... bezeichnet das Gebot für eine bestimmte Person, am Dienstort zu wohnen. Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann ein Beamter angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstherrn aufzuhalten. Vgl. § 75 Bundesbeamtengesetz.