Rentnerkrankenversicherung
... besteht nach Massgabe des § 5 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 Sozialgesetzbuch V. Danach besteht für Rentner und Rentenantragsteller der Rentenversicherung Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Antragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Kassenmitglieder waren. Für Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz genügt, dass sie oder ihre Hinterbliebenenrentner ihren Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Rentenantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben. Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Vgl. § 106 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI.