Juristisches Lexikon

Relative Unwirksamkeit

Im Gegensatz zur absoluten Unwirksamkeit, bei der die gewollten Rechtsfolgen nicht eintreten, treten bei der relativen Unwirksamkeit grundsätzlich die gewollten Rechtsfolgen ein, allerdings bleibt eine besonders geschützte Person von ihnen ausgenommen. Beispiel: Verstösst die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräusserungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Vgl. § 135 Abs. 1 BGB.
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