Relative Fahruntüchtigkeit
... wird als nachgewiesen angesehen, wenn auch bei einer geringeren Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ein Verhalten gegeben ist, das auf Fahruntüchtigkeit schliessen lässt. Massgebend hierfür ist das Verhalten des Betroffenen (z.B. Fahren in Schlangenlinien). In diesem Fall kann Strafbarkeit gegeben sein.