Juristisches Lexikon

Regierung

... bezeichnet die Spitze der Exekutive, also der vollziehenden Gewalt. Ihr obliegt die oberste Leitung und Überwachung des Vollzugs der bestehenden Gesetze sowie die Festlegung der Richtlinien der Politik. Die Regierung ist ein Kollegialorgan, das aus dem Bundeskanzler (Ministerpräsidenten) und den Ministern besteht. Es berät und entscheidet über besonders bedeutsame Angelegenheiten und über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern.
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