Juristisches Lexikon

Reformatio

In Peius ist die im Rechtsmittelverfahren vorgenommene Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten bzw. Rechtsmittelführers. Im Zivilprozess darf das Urteil des ersten Rechtszuges nur insoweit abgeändert werden, als eine Änderung beantragt ist (§ 536 Zivilprozessordnung). Im Strafprozess darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat (§ 221 Strafprozessordnung).
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