Juristisches Lexikon

Referendum

... bezeichnet einen Volksentscheid als eine Form der unmittelbaren Demokratie. Nach dem Grundgesetz ist diese Form der Demokratie nur für die Neugliederung des Bundesgebiets vorgesehen (vgl. Art. 29 Grundgesetz). Dagegen kennen einige Landesverfassungen die Volksabstimmung über bestimmte Angelegenheiten.
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