Juristisches Lexikon

Rechtsreflex

... bezeichnet die Folge einer rechtlichen Regelung, die aber dem Bürger keinen subjektiven Anspruch einräumt, sondern lediglich einen allgemeinen Sachverhalt regelt. So obliegt gesetzlich der Polizei die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, gleichwohl hat der Bürger im Einzelfall keinen Anspruch auf Eingreifen der Polizei.
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