Juristisches Lexikon

Rechtsprechung

... wird durch Gerichte des Bundes und der Länder ausgeübt. Sie ist neben der Gesetzgebung und Verwaltung eine Funktion der Staatsgewalt. Die Rechtsprechung trifft Entscheidungen in konkreten Rechtsfragen. Vgl. Art. 92 ff. Grundgesetz.
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