Juristisches Lexikon

Rechtspfleger

... ist eine Funktionsbezeichnung für den Beamten des gehobenen Justizdienstes, der als Organ der Rechtspflege mit durch das Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969 übertragenen Aufgaben betraut ist. Sein Aufgabenbereich umfasst unter anderem Vereins-, Vormundschafts-, Handels-, Grundbuch- und Mahnangelegenheiten. Der Rechtspfleger trifft alle Massnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Er ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen.
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