Juristisches Lexikon

Rechtsgeschäft

... liegt vor, wenn durch eine oder mehrere Willenserklärungen eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt wird (z.B. Vertrag, Kündigung). Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form. Nur ausnahmsweise ist eine Form (Schriftform, öffentliche Beglaubigung, notarielle Beurkundung) vorgeschrieben.
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