Juristisches Lexikon

Rechtsfähigkeit

... bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer oder Schuldner). Die Rechtsfähigkeit besitzen natürliche und juristische Personen. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod.
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