Rechtsbeugung
... liegt vor, wenn ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Vgl. § 339 Strafgesetzbuch.