Juristisches Lexikon

Rechtsberatung

... ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Andere Personen bedürfen nach dem Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 einer Erlaubnis. Diese wird jeweils für einen Sachbereich erteilt, z.B. Rentenberater, Versicherungsberater oder Inkassobüro.
<<   RechtsbeistandRechtsbereinigug   >>