Juristisches Lexikon

Realkonkurrenz

... (Tatmehrheit) liegt vor, wenn jemand mehrere Strafen begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt. In diesem Fall wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Vgl. § 53 Strafgesetzbuch.
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