Juristisches Lexikon

Reaktivierung

Von Beamten ist möglich, wenn der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist. Der Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindest gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Vgl. § 39 Bundesbeamtengesetz.
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