Juristisches Lexikon

Rauschgiftdelikte

... sind Straftaten wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. So kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handelt treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräussert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft. Vgl. §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz.
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